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Autor:

LG München I

Titel: Urteil vom 18. Juli 1997, Az.: 21 O 17599/96, nicht rechtskräftig - "Freundin.de"
Quelle: CR 1997, 540
http://www.online-recht.de/vorent.html?LGMuenchen970718
Datum: September 1997
Art: Urteil
Stichworte: Domain Names, §§ 14 II Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 MarkenG, § 1UWG, §§ 12, 823 I BGB, Verwechslungsgefahr, Verwässerungsgefahr

Sachverhalt:
Der Burda-Verlag versucht gegen eine Partnervermittlung vorzugehen, die sich den Domain Name "freundin.de" hat Reservieren lassen. Die Klägerin hat gibt die 14-tägig erscheinende Frauenzeitschrift "freundin" heraus und hat entsprechenden eingetragene Marken.

Aus dem Urteil:
[541] Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nicht erfüllt. Die Marken der Klägerin sind nicht für Dienstleistungen der Partnervermittlung eingetragen.

Auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann die Klägerin zu 1 keinen Unterlassungsanspruch gemäß Abs. 5 herleiten, denn die sich gegenüberstehenden Waren, für die die Marken eingetragen sind und benutzt wurden - Frauenzeitschriften - und Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung sind nicht ähnlich im Sinne dieses Tatbestandes, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Ebensowenig besteht aus diesem Grund die Gefahr, daß die Bezeichnung mit den Marken der Klägerin in Verbindung gebracht wird.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann der Inhaber einer im Inland bekannten Marke Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ähnliches Zeichen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zu benutzen, wenn die Benutzung des fremden Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung seiner bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt.
Ein solcher Schutz setzt nämlich voraus, daß dies ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschieht. Nach der Gesetzesbegründung zum MarkenG kann zur Ausfüllung dieses Tatbe[542]standsmerkmals auf die in der deutschen Rechtsprechung zur Unlauterkeit des Eingriffs in Kennzeichenrechte zurückgegriffen werden. Solche besonderen Umstände, die die Verwerflichkeit der Anlehnung zu begründen vermögen, wurden z.B. darin gesehen, daß der Markeninhaber in der Verwertung des Rufs seiner Marke auch im Warenbereich des Verletzers behindert wurde, in der mißbräuchlichen Ausnutzung des fremden guten Rufs als Vorspann für den eigenen Warenabsatz oder als Vorspann für die eigene Werbung oder in der Verunglimpfung der Marke zum Zwecke des eigenen Warenabsatzes. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung dafür maßgeblich, ob der Vorwurf der Unlauterkeit zu begründen ist.

Die Tatsache, daß aufgrund des geltenden Prioritätsprinzips es der Klägerin zu 1 verwehrt ist, ihre Marken als Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain "de" zu benutzen, rechtfertigt allein nicht die Beurteilung als unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, denn dies beruht auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen. Soweit in der Literatur auf die Konsequenzen dieses Prioritätsprinzips hingewiesen wird, ist dies bei Nichteingreifen der kennzeichenrechtlichen Verbotstatbestände von Rechts wegen hinzunehmen.

Ansprüche aus § 12 BGB bestehen nicht. Der Schutz einer Marke durch § 12 BGB setzt voraus, daß es sich um eine Kennzeichnung handelt, die im Verkehr als Name des Inhabers oder des Geschäfts angesehen wird, was in der Rechtsprechung auch bei berühmten Kennzeichen angenommen wurde. Daß die Marken für die Klägerin als berühmte Marke Namensfunktion erlangt hätten, behauptet diese selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht gegeben, da es an der erforderlichen Berühmtheit der Marken der Klägerin fehlt und die bloße Verwendung eines gleichen Zeichens für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft nicht ausreicht.

Eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin im Sinne von § 1 UWG durch eine Blockierung - Benutzung des Domain-Namens "freundin.de" - verbunden mit einer beabsichtigten Umleitung von Kunden der Klägerin, die diese unter dieser Bezeichnung im Internet suchen, findet nicht statt. Dies könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehen würde und Interessenten für Angebote der Klägerin auf diese Weise zu einem Konkurrenzunternehmen "umgeleitet" würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist ein Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang Nutzer des Internet erwarten, unter der Adresse "freundin.de" bzw. unter jedweder Internet-Adresse, die den Bestandteil "freundin" enthält, in Kontakt mit der Klägerin zu treten. Denn eine solche [543] unzutreffende Erwartung geht nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurück.

Stand: 25. Mai 1998

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